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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.05.2006
Aktenzeichen: 19 W 17/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 412 | |
ZPO § 485 III |
Gründe:
I. Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerinnen im selbständigen Beweisverfahren gemäß Beweisbeschluss vom 05.08.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen SV1. Das daraufhin erstellte schriftliche Sachverständigengutachten vom 06.08.2004 wurde in der Folgezeit auf Antrag der Beteiligten mehrfach ergänzt, zuletzt unter dem 22.11.2005.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2006 beantragten die Antragsgegnerinnen die Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen für Natursteinfragen, der im Wege eines Gegengutachtens zu näher bezeichneten Feststellungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen SV1 Stellung nehmen solle. Dieser Antrag wurde darauf gestützt, dass nach den von den Antragsgegnerinnen eingeholten privatgutachterlichen Stellungnahmen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Sachverständigen SV1 getroffenen Feststellungen bestünden und dem Sachverständigen SV1 im übrigen auch die erforderliche Sachkunde fehle, da dieser lediglich für das Gebiet "Schäden an Gebäuden" öffentlich bestellt und vereidigt sei.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 10.03.2006 das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt (Bl. 474 ff. d.A.). Gegen diesen ihnen am 24.03.2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegnerinnen am 05.04.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie im wesentlichen unter Wiederholung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 07.02.2006 begründen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das selbständige Beweisverfahren zu Recht für beendet erklärt.
Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens ergibt sich daraus, dass ein (weiterer) Antrag auf Ergänzung oder Erläuterung des erstellten schriftlichen Gutachtens nach Zugang der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 22.11.2005 bei den Antragsgegnerinnen am 09.01.2006 bis zur Entscheidung des Landgerichts am 10.03.2006 nicht gestellt wurde.
Auch der Antrag der Antragsgegnerinnen auf Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen stand der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen. Mit der Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens gemäß Beschluss vom 10.03.2006 hat das Landgericht zugleich inzident den Antrag der Antragsgegnerinnen auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt. Hierfür spricht, dass das Landgericht den Antragsgegnerinnen mit schriftlichem Hinweis vom 09.02.2006 anheim stellte, den Antrag im Schriftsatz vom 07.02.2006 in einem neuen selbständigen Beweisverfahren als Antragsteller geltend zu machen, und ankündigte, das vorliegende Verfahren als beendet anzusehen. Ferner setzt die Entscheidung über die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens voraus, dass ein dort zu bescheidender Antrag nicht mehr offen steht.
Hat aber das Landgericht in seiner Entscheidung vom 10.03.2006 inzident auch den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt, stand der Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht im Wege. Ob der Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Recht abgelehnt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn die insoweit getroffene Entscheidung des Landgerichts unterliegt nicht der Beschwerde (OLG Frankfurt, OLGR 1996, 82; OLG Köln NJW-RR 2000, 729 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist auch dann unbegründet, wenn man davon ausgeht, dass die Entscheidung des Landgerichts vom 10.03.2006 deshalb, weil sie den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in den Gründen auch nicht andeutungsweise anspricht, nicht auch als Entscheidung über diesen Antrag angesehen werden kann. Die Nichtbescheidung des Antrags aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 07.02.2006 würde der Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen stehen. Denn dieser Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen gemäß §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO liegen nicht vor. Das Gutachten des Sachverständigen SV1 kann nicht als ungenügend erachtet werden. Die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Sachkunde des Sachverständigen wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass es Sachverständige geben mag, die nicht (allgemein) für Schäden an Gebäuden und für das Maurerhandwerk - wie der Sachverständige SV1 -, sondern speziell für Natursteinfragen öffentlich bestellt und vereidigt sind. Das erstattete Gutachten ist auch nicht unvollständig oder widersprüchlich. Es kann auch nicht deshalb als ungenügend erachtet werden, weil die Antragsgegnerinnen privatgutachterliche Stellungnahmen vorlegen, die zu einem anderen Ergebnis kommen als der vom Gericht beauftragte Sachverständige. Weil eine Beweiswürdigung im selbständigen Beweisverfahren nicht stattfindet, kann aus dem Gesichtspunkt fehlender Überzeugungskraft nur dann, wenn das Gutachten grobe Mängel aufweist oder schon auf den ersten Blick als völlig ungeeignet erscheint, das Gutachten als ungenügend im Sinne des § 412 ZPO erachtet werden (Ulrich, Selbständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen, Rdnr. 189; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1086). Derartige Mängel des Gutachtens ergeben sich aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerinnen jedoch nicht.
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht den vom Sachverständigen angegebenen Kosten der Mängelbeseitigung, da die Antragsgegnerinnen mit ihrer Beschwerde das Interesse verfolgen, den Feststellungen des Sachverständigen SV1 umfassend den Boden zu entziehen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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